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Rabatt-Rückstufung vermeiden und kleine Schäden selbst zahlen
Lassen Sie Ihren Wellness-Urlaub vom Krankenversicherer fördern
Weite Anwalts-Anreise wird nicht erstattet
Familien brauchen den Haftpflichtschutz besonders
Das unterschätzte Risiko: Die Absicherung IhrerArbeits-/ Erwerbsfähigkeit ist wichtiger denn je!
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Rabatt-Rückstufung
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Rabatt-Rückstufung vermeiden und kleine Schäden selbst zahlen
Auf überfüllten Straßen und engen Parkplätzen sind Blechschäden häufig. Bei kleineren Unfällen ohne Personenschaden kommt die Polizei nicht mehr an den Unfallort – etwa wenn man beim Ausparken ein abgestelltes Fahrzeug beschädigt oder wenn man vor der roten Ampel dem Vordermann auffährt. In diesem Fall füllt man am besten den „Europäischen Unfallbericht“ aus, der alle für die Schadenregulierung nötigen Fakten erfasst. Ein Vordruck des Unfallberichts wird vom Versicherer zusammen mit den Vertragsunterlagen zugeschickt und sollte im Fahrzeug aufbewahrt werden, so dass er im Notfall zur Hand ist. Der Unfallbericht wird von den Beteiligten ausgefüllt, unterschrieben und an die Kfz-Versicherer der Unfallbeteiligten geschickt. Wichtig: Ein Schuldanerkenntnis ist die Unterschrift unter den Europäischen Unfallbericht für keinen der Unfallgegner – wer seine Schuld ausdrücklich anerkennt, ohne dass sein Kfz-Versicherer den Schadenhergang zuvor prüfen konnte, riskiert seinen Versicherungsschutz. In manchen Fällen kann es sich lohnen, kleinere selbstverschuldete Schäden aus der eigenen Tasche zu zahlen, um den erreichten Schadenfreiheitsrabatt nicht zu verlieren. Den genauen Betrag, den man maximal selbst zahlen sollte, kann man sich vom eigenen Kfz-Versicherer ausrechnen lassen. Diese Grenze ist abhängig vom bisher erreichten Rabatt und den Rückstufungsregeln des jeweiligen Versicherungstarifs. Faustregel: Schäden bis ca. 600 Euro kann man selbst übernehmen, um den Schadenfreiheitsrabatt nicht zu gefährden. Experten-Tipp: Stellt sich erst später heraus, dass es günstiger gewesen wäre, einen Schaden nicht selber zu zahlen, sondern vom Versicherer regulieren zu lassen, kann man den Unfall bis zum Jahresende nachmelden, Unfälle im Dezember auch bis zum 31. Januar des Folgejahres. Der Versicherer erstattet die ausgelegten Reparaturkosten dann nachträglich, kürzt im Gegenzug aber den Schadenfreiheitsrabatt.
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Lassen Sie Ihren Wellness-Urlaub vom Krankenversi)
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Lassen Sie Ihren Wellness-Urlaub vom Krankenversicherer fördern
Immer weniger Berufstätige nehmen eine mehrwöchige Kur in Anspruch. Kein Wunder, denn kaum ein Arbeitgeber zeigt noch Verständnis, wenn man zusätzlich zum „normalen“ Urlaub wochenlang der Arbeit fernbleibt – vermeintlich, um es sich auf Kosten der Firma und der Krankenkasse gut gehen zu lassen. Viele gesetzliche Krankenversicherer leisten heute aber auch Zuschüsse, wenn man während des normalen Jahresurlaubs gesundheitsfördernde Maßnahmen in Anspruch nimmt. Wer beispielsweise einen einwöchigen Aufenthalt im Wellnesshotel bucht, bekommt je nach Krankenversicherer um die 75 Euro pro Thema – die Palette reicht vom Vollwert-Kochkurs über Nichtraucher-Training bis zur Rückenschule. Bis zu zwei parallele Maßnahmen werden in der Regel erstattet. Nimmt man während der Wellnesswoche beispielsweise an einem Ernährungskurs und einer Nordic-Walking-Gruppe teil, gibt es vom Versicherer bis zu 150 Euro. Kostet der Kurzurlaub insgesamt 500 Euro, spart man durch einen solchen Kassenzuschuss immerhin 30 Prozent. Gedacht ist die Zuzahlung vor allem für Menschen, die im Berufsleben stark beansprucht sind, und deshalb keine Möglichkeit zu einem echten Kuraufenthalt haben – auch sie sollen in den Genuss finanziell geförderter Gesundheitsvorsorge kommen. Als gesetzlich krankenversicherter zahlt man die Leistungen zunächst aus eigener Tasche. Bei der Kasse legt man die Teilnahmebestätigung vor und stellt einen formlosen Antrag auf Erstattung. Einheitliche Regelungen darüber, welche konkreten Gesundheitsmaßnahmen von den gesetzlichen Kassen gefördert werden, gibt es noch nicht. Klären Sie am besten vor der geplanten Urlaubsreise persönlich mit Ihrem gesetzlichen Krankenversicherer, welche Gesundheitsmaßnahmen am Reiseziel bezuschusst werden. Viele Kassen haben bereits feste Verträge mit Anbietern von Gesundheitsurlaub – einfach bei der eigenen Krankenkasse nachfragen und Informationen anfordern.
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Weite Anwalts-Anreise wird nicht erstattet)
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Weite Anwalts-Anreise wird nicht erstattet
Erhöhte Anreisekosten eines auswärtigen Anwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn jemand am Wohnort verklagt wird – das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 5 W 113/07). Ein Arzt war von einem Patienten wegen angeblicher Verletzung eines Arztvertrags am Landgericht Oldenburg verklagt worden. Der Mediziner gab den Fall an seine Berufs-Haftpflichtversicherung weiter. Der Versicherer übernahm vereinbarungsgemäß die Prozessführung für seinen Kunden und beauftragte einen am Firmensitz in Hannover ansässigen Anwalt, mit dem der Versicherer regelmäßig zusammenarbeitete. Der vom Haftpflichtversicherer beauftragte Anwalt gewann den Prozess für den Arzt. Neben den entstandenen Gebühren forderte der Anwalt anschließend auch volle Erstattung seiner Reisekosten von Hannover zum Prozesstermin in Oldenburg. Das lehnte das Gericht ab und sprach ihm lediglich die wesentlich niedrigeren Reisekosten zu, die entstanden wären, wenn der Arzt sich einen Anwalt am Ort genommen hätte. Das Versicherungsunternehmen brachte den Streit um die Anreisekosten vor das Oberlandesgericht, wurde dort aber genauso abgewiesen. Der Arzt sei am eigenen Gerichtsstand Oldenburg verklagt worden, so das Oberlandesgericht. Grundsätzlich hätte sich der Mann durchaus einen Anwalt am Heimatort nehmen können. Dass es sich um den Hausanwalt seines Berufs-Haftpflichtversicherers gehandelt habe, spiele bei der Entscheidung keine Rolle. Der Mehraufwand durch die Anreise eines auswärtigen Anwalts sei sachlich nicht notwendig und damit auch nicht erstattungsfähig. Der unterlegene Prozessgegner des Arztes muss die erhöhten Reisekosten des Anwalts nun folglich nicht zahlen.
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Familien brauchen den Haftpflichtschutz besonders
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Familien brauchen den Haftpflichtschutz besonders
Kinder können die Folgen ihres Handelns noch nicht einschätzen wie Erwachsene – öfter mal geht deshalb beim Ballspiel eine Scheibe zu Bruch, bei wilden Fahrradjagden in der Spielstraße gibt es nicht selten Kratzer und Dellen an geparkten Autos. Eltern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kinder angemessen zu beaufsichtigen. Schäden durch unbeaufsichtigte Kinder können für die Eltern teuer werden. Nach § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haften Eltern grundsätzlich für ihre Kinder – es sei denn sie weisen nach, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben. Ob die Eltern aufmerksam genug waren haben, hängt vom Einzelfall ab: Von den konkreten Schadenumständen, vom Alter des Kindes und auch von seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen. Wirft der ansonsten folgsame vierjährige Leon beim Spaziergang plötzlich einen Stein auf ein Auto, obwohl seine Mutter ihn nachweislich an der Hand geführt hat, ist die Aufsichtspflicht erfüllt, der geschädigte Fahrzeugbesitzer kann keinen Schadenersatz verlangen. Anders ist die Lage, wenn die sechsjährige Luise zeitweise von den Eltern in der Mietwohnung alleingelassen wird und mit herumliegenden Streichhölzern ein Feuer entfacht. In diesem Fall ist die Aufsichtspflicht klar verletzt, der Vermieter kann von Laras Eltern den Ersatz des entstandenen Gebäudeschadens verlangen. Auf der sicheren Seite sind Eltern mit einer privaten Haftpflichtversicherung. Kinder sind in aller Regel ohne Mehrbeitrag mitversichert, die Haftpflicht kommt für alle fahrlässig verursachten Schäden bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssumme auf. Eltern sollten unbedingt ihren Versicherungsvertrag prüfen. Enthält er ausnahmsweise keine Klausel über die Mitversicherung der Kinder, am besten umgehend mit dem Versicherer in Verbindung setzen und die Kinder ausdrücklich in den Vertrag aufnehmen. Wenn Sie mit der Familie in einer Mietwohnung wohnen, sollten unbedingt auch Mietsachschäden in Ihrer Privathaftpflicht mitversichert sein.
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Das unterschätzte Risiko: Die Absicherung Ihrer Arbeits-/ Erwerbsfähigkeit ist wichtiger denn je!
Die Gesundheit ist das höchste Gut des Menschen! Doch was ist, wenn die Gesundheit durch einen Unfall oder eine schwere Krankheit dauerhaft geschädigt wird und man seine Arbeitskraft teilweise oder dauerhaft verliert?
In diesen Fällen wird die Lebensplanung vollkommen umgeworfen. Die gesetzlichen Rentenkassen bieten in solch einem Fall nur unzureichenden Schutz, da sich der Staat aus der Absicherung der Arbeitskraft weitgehend zurückgezogen hat. Die Folgen sind fatal:Der Beruf kann ncht mehr ausgeübt werden der Lebensstandard sinkt – der soziale Abstieg droht und der Aufbau der Altersvorsorge ist gefährdet. Für Selbstständige, Freiberufler und Hausfrauen ist die Situation noch dramatischer, da hier oftmals überhaupt kein gesetzlicher Anspruch besteht.
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